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© in 1999 by Reichl IT Services, Germany. Last modifikation: 04.03.99 |
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Softwarelizenzvereinbarung
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Diese allgemeinen Lizenzvereinbarungen (Version 1.00, Stand: 6. Februar 1999) gelten für Softwareprodukte von Reichl IT Services (nicht für Projekte, die Reichl IT Services im Kundenauftrag durchführt).
Lesen Sie den folgenden Lizenzvertrag vor dem Download der Softwareprodukte. Mit dem Download oder - sofern Sie die Softwareprodukte auf anderem Wege erhalten haben - durch Installieren oder Verwenden der Softwareprodukte ("Produkte") erkennen Sie als Einzelperson oder als juristische Person, die diese Produkte in Lizenz erhalten hat, als "Lizenznehmer" an, daß der nachfolgende Vertrag für Sie verbindlich ist. Wenn Sie nicht sämtliche nachfolgenden Bedingungen akzeptieren, starten Sie den Download nicht bzw. geben Sie die Software gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurück und INSTALLIEREN UND VERWENDEN SIE DIE SOFTWARE NICHT.
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Lizenzvergabe
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Bei Leistung der zutreffenden Gebühren
gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vorbehaltlich der
folgenden Beschränkungen eine nicht-exklusive und
nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software und der
beiliegenden Dokumentation (der "Dokumentation"). Wenn es
sich bei der Software um im Abschnitt
Produkte erwähnte Software ("Standardsoftware") handelt, diese dort explizit als "Bewertungssoftware" bezeichnet wird und Sie diese
Software über einen begrenzten Zeitraum ausschließlich zum
Zweck der Bewertung, ob eine Lizenz zur regulären Nutzung
des Produktes erworben werden soll, nutzen, wird keine Gebühr für diese Lizenz erhoben.
Wenn es sich bei der Software um Standardsoftware handelt, die im Abschnitt
Produkte explizit als "Freeware" bezeichnet wird, wird keine Gebühr für diese Lizenz erhoben.
Standardsoftware, die keine Bewertungssoftware und nicht Freeware ist, wird hier als "professionelle Software" bezeichnet.
Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Produkte anzupassen.
Der Lizenznehmer ist nicht dazu berechtigt, die Dokumentation auf Papier zu vervielfältigen.
Der Lizenznehmer darf die
Produkte nicht weiterverkaufen, außer wenn er mit Reichl IT Services einen separaten Wiederverkaufsvertrag abgeschlossen hat.
Der Lizenznehmer darf nicht Teile der
Produkte einzeln weitergeben, auch wenn die Weitergabe des gesamten Produktes gestattet ist.
Der Lizenznehmer hat nur folgende Rechte:
A. Bei Bewertungssoftware: Er darf die Software zu Zwecken der Datensicherung kopieren und er darf die Software
kopieren, um sie kostenlos Dritten zur Verfügung zu stellen,
sofern er jede Kopie mit den eigentumsrechtlichen Hinweisen
versieht, mit denen das Original gekennzeichnet ist.
Er darf die Bewertungssoftware
für einen begrenzten Zeitraum zu dem Zweck verwenden,
herauszufinden, ob er eine Lizenz erwerben will. Der Bewertungszeitraum,
in der die Bewertungssoftware verwendet werden kann, beläuft sich auf
dreißig (30) Tage.
B. Bei Freeware: Er darf die Software zu Zwecken der Datensicherung kopieren und
er darf die Software
kopieren, um sie kostenlos Dritten zur Verfügung zu stellen,
sofern er jede Kopie mit den eigentumsrechtlichen Hinweisen
versieht, mit denen das Original gekennzeichnet ist.
C. Bei professioneller Software:
a. Er darf die professionelle Software auf einem einzelnen
Computer nutzen, außer es wurde eine Lizenz für die Nutzung auf
mehreren Geräten erworben.
b. Er darf die professionelle Software auf einem Netzwerk benutzen, vorausgesetzt daß für jede Person, die über das
Netzwerk Zugriff auf die professionelle Software hat, eine lizensierte Kopie der Software erworben wurde.
c. Wenn er eine Lizenz für eine bestimmte Anzahl von Kopien erworben hat, darf er die Gesamtanzahl Kopien der
professionellen Software (jedoch nicht der Dokumentation) anfertigen, wie auf der/n Versandliste/n, der/n Quittung/en
oder dem/n Echtheitszertifikat/en ausgewiesen ist, vorausgesetzt jede Kopie enthält sämtliche Schutzrechtsvermerke der Originalversion. Die auf der/n
Versandliste/n, der/n Quittung/en oder dem/n Echtheitszertifikat/en aufgeführte Anzahl der Kopien ist die
Gesamtzahl der Kopien, die für alle Plattformen angefertigt werden darf. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können beim Lizenzgeber entgeltlich bezogen werden.
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Bedingungen des Lizenzvertrags
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Dieser Vertrag besteht aus diesen allgemeinen
Softwarelizenzvereinbarungen, den
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Reichl IT Services, der evtl. dem Produkt beigefügten Zusammenstellung
produktspezifischer Vereinbarungen und
Bedingungen ("Produktvereinbarungen") sowie evtl. weiteren Vereinbarungen, sofern sie schriftlich vom Lizenzgeber bestätigt wurden. Falls für
dieses Produkt mehr als ein Lizenzvertrag zugestellt wurde
und die darin enthaltenen Vereinbarungen voneinander
abweichen, sind diese Lizenzvereinbarungen in folgender
absteigender Prioritätsreihenfolge gültig: 1. ein
unterzeichneter Vertrag, 2. ein zur Durchsicht auf der
Website von Reichl IT Services veröffentlichter Lizenzvertrag, 3. ein
als Ausdruck oder elektronische Datei vorliegender
Lizenzvertrag, in dem deutlich zum Ausdruck gebracht wird,
daß er alle weiteren Vereinbarungen außer Kraft setzt, 4.
ein als Ausdruck vorliegender Lizenzvertrag, der im
Lieferumfang eines Produkts enthalten ist, 5. ein als
elektronische Datei vorliegender Lizenzvertrag, der im
Lieferumfang eines Produkts enthalten ist. Diese allgemeinen
Vereinbarungen sind für alle Produkte der Reichl IT Services (siehe
Produkte )
gültig, während
Produktvereinbarungen ausschließlich für die in der jeweiligen
im Produktvereinbarung aufgeführten Produkte
gültig sind. Alle Produkte werden unabhängig voneinander in
Lizenz abgegeben. Innerhalb dieses
Vertrages ist "Lizenzgeber" wie folgt definiert: Wenn Sie
ein Produkt oder eine Dienstleistung eines Drittanbieters
erworben haben und das Produkt oder die Dienstleistung diese
Software enthielt, bezieht sich Lizenzgeber auf den
Drittanbieter, sofern dies nicht im vorliegenden
Lizenzvertrag ausdrücklich anders geregelt ist.
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Beendigung
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Dieser Vertrag bleibt so lange
gültig, bis er in Übereinstimmung mit den in diesem
Abschnitt oder an anderer Stelle dieses Vertrags genannten
Vereinbarungen beendet wird. Der Lizenznehmer kann diesen
Vertrag jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung des
Lizenzgebers beenden. Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag in
folgenden Fällen mit sofortiger Wirkung kündigen: (i) jedem
Verstoß des Lizenznehmers gegen die in in diesem Vertrag oder den
Allgemeine Geschäftsbedingungen
genannten Vereinbarungen oder (ii) einem durch den
Lizenznehmer verursachten Materialschaden, der nicht binnen
30 Tagen ab schriftlicher Benachrichtigung durch den
Lizenznehmer vom Lizenznehmer behoben ist. Nach Beendigung
des Vertrags darf der Lizenznehmer die Software nicht mehr verwenden und muß alle Kopien der Software und der
Dokumentation vernichten oder diese an den Lizenzgeber übergeben. Die Verpflichtung des Lizenznehmers zur
Entrichtung verbleibender Kosten und Gebühren gilt über den
Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages hinaus. Binnen 30
Tagen ab Beendigung des Vertrags muß der Lizenznehmer dem
Lizenzgeber alle noch ausstehenden Gebühren und Zahlungen
zukommen lassen.
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Gebühren und steuerliche Abgaben
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Falls der Lizenznehmer eine Lizenz für die Produkte direkt von Reichl IT Services erwirbt, sind in den genannten und berechneten Gebühren keine steuerlichen Abgaben, Zollgebühren oder Sondergebühren (im weiteren Text "Abgaben" genannt) enthalten, und es ist alleinige Pflicht des Lizenznehmers, für alle anzuwendenden Abgaben mit Ausnahme der steuerlichen Gebühren aufzukommen, denen der Nettogewinn von Reichl IT Services zu Grunde liegt.
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Inhaberschaft
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Die Inhaberschaft und alle geistigen oder gewerblichen Schutzrechte an der Software und Dokumentation verbleiben bei Reichl IT Services bzw. seinen Zulieferern. Sie als Lizenznehmer erkennen diese Inhaberschaft und geistigen Schutzrechte an und werden nichts unternehmen, was die Inhaberschaft oder Rechte von Reichl IT Services oder seinen Zulieferern an der Software und Dokumentation gefährden, einschränken oder in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Die Software und Dokumentation unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und entsprechender internationaler Übereinkommen. Die Inhaberschaft und die zugehörigen Rechte an Inhalten, auf die mittels der Software zugegriffen wird, stehen dem jeweiligen Besitzer solcher Inhalte zu und sind rechtlich geschützt. Die im Rahmen dieses Vertrages gewährte Lizenz gibt Ihnen keinerlei Rechte an solchen Inhalten. Jede Kopie der Produkte muß mit allen Hinweisen bezüglich der Inhaberschaft versehen werden, mit denen die Produkte vom Lizenzgeber bei Lieferung gekennzeichnet sind.
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Einschränkungen
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Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag gestattet, ist dem Lizenznehmer folgendes untersagt:
(i) Änderungen an einem Produkt oder einer Dokumentation vornehmen oder daraus abgeleitete Arbeiten wie beispielsweise Übersetzungen oder lokalisierte Versionen anfertigen;
(ii) die Software verändern, übersetzen, einem Reverse-Engineering-Verfahren unterziehen, dekompilieren, disassemblieren (außer und nur in dem Maß, daß ein geltendes Gesetz solche Beschränkungen ausdrücklich und spezifisch verbietet) oder Derivative, auf der Software basierende Programme, entwickeln, sofern nicht eine Entwicklerlizenz von Reichl IT Services erworben wurde;
(iii) die Software vermieten, verpachten, ein Bürgschaftsinteresse daran verleihen oder anderweitig Rechte an der Software übertragen, die Produkte weitervertreiben, hypothekarisch belasten, verkaufen, vermieten, verpachten, in Unterlizenz abgeben, in gemeinsamer Nutzung zeitweise ausleihen oder in anderer Weise Rechte an einem der Produkte übertragen;
(iv) eines der Produkte oder die Dokumentation vervielfältigen oder kopieren (außer zum Anfertigen einer Archivierungskopie, die auf einem anderen Datenträger als einer Festplatte gespeichert werden muß);
(v) Warenzeichen, Firmenzeichen, Urheberrechts- oder andere Schutzrechtsvermerke, Beschriftungen, Symbole oder Etiketten in der Software oder in von Ihnen erstellten Kopien der Software in irgendeiner Weise entfernen oder abändern;
(vi) Ergebnisse aus Leistungstests, denen eines der Produkte unterzogen wird, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch Reichl IT Services an Dritte weitergeben;(vii) eines der Produkte in einem System mit mehr CPUs, mit mehr Benutzern, mit mehr Computern oder durch mehr Entwicklungsprogrammierer einsetzen, als durch die Lizenz gestattet ist.
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Beschränkte Gewährleistung
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Vorausgesetzt, der Lizenznehmer hat die zutreffenden Lizenzgebühren entrichtet, garantiert der Lizenzgeber für einen Zeitraum von 6 Monaten (den "Garantiezeitraum") ab Datum des Gefahrenübergangs der Produkte (d.h., Datum der Versendung des Produkts auf Datenträger durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer oder Datum des Herunterladens des Produkts von einer autorisierten Website von Reichl IT Services durch den Lizenznehmer), daß (i) die Datenträger, auf denen das Produkt geliefert wird, bei normaler Nutzung frei an Mängeln in Material und Verarbeitung bleiben und (ii) das Produkt in unveränderter Form bei einwandfreier Installation und Verwendung im wesentlichen den in der zugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionsumfang besitzt.
DIE HIERIN GENANNTE GARANTIE BILDET DIE EINZIGE GARANTIE BEZÜGLICH DER PRODUKTE. LIZENZGEBER UND SEINE LIEFERANTEN GEBEN DARÜBER HINAUS WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH IMPLIZIT WEITERE GARANTIEN HINSICHTLICH DER IN EINEM DER PRODUKTE ENTHALTENEN DATEN ODER DER TESTDATEN ZU EINEM DER PRODUKTE UND SCHLIESSEN SOLCHE WEITEREN GARANTIEN HIERMIT AUSDRÜCKLICH AUS. LIZENZGEBER UND SEINE LIEFERANTEN LEHNEN JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG HINSICHTLICH TITEL, MARKTFÄHIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER NICHTVERLETZUNG DER RECHTER DRITTER AB. LIZENZGEBER UND SEINE LIEFERANTEN GARANTIEREN NICHT, DASS DIE PRODUKTE DIE ANFORDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS ERFÜLLEN ODER IN DEN VOM LIZENZNEHMER GEWÄHLTEN EINSATZKOMBINATIONEN FUNKTIONIEREN ODER DASS DIE VERWENDUNG DER PRODUKTE SICHER, FEHLERFREI UND UNTERBRECHUNGSFREI SEIN WIRD, UND DER LIZENZGEBER LEHNT HIERMIT JEDE HAFTBARKEIT DAFÜR AB. DIE IN DEN PRODUKTEN IMPLEMENTIERTEN SICHERHEITSMECHANISMEN UNTERLIEGEN IHNEN INNEWOHNENDEN BESCHRÄNKUNGEN, UND ES OBLIEGT DEM LIZENZNEHMER, ZU PRÜFEN, OB DIE PRODUKTE SEINEN ANFORDERUNGEN GENÜGEN. LIZENZGEBER UND SEINE LIEFERANTEN GEHEN MIT DEN HIERIN VERANKERTEN GARANTIEVEREINBARUNGEN KEINERLEI VERPFLICHTUNG EIN, WENN DER LIZENZNEHMER DIE DATENTRÄGER DURCH UNFALL, VERSEHEN ODER FEHLERHAFTE NUTZUNG BESCHÄDIGT, DIE PRODUKTE VERÄNDERT, MODIFIZIERT ODER FALSCH VERWENDET, DIE PRODUKTE ALS BESTANDTEIL VON, ALS ERGÄNZUNG ZU ODER IN VERBINDUNG MIT EINER NICHT VOM LIZENZGEBER STAMMENDEN SOFTWARE ODER AUF EINEM ANDEREN COMPUTERSYSTEM ALS DEM, FÜR DAS SIE VORGESEHEN SIND, EINSETZT ODER DER LIZENZNEHMER DIE VEREINBARUNGEN DIESES VERTRAGS NICHT EINHÄLT. DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZGEBERS BESCHRÄNKT SICH DURCH DIESE EINGESCHRÄNKTE GARANTIE AUSSCHLIESSLICH AUF KORREKTUR ODER ERSATZ ALLER PRODUKTE, DIE DIESER GARANTIE NICHT VOLLKOMMEN ENTSPRECHEN. WENN DIESE GARANTIEBEDINGUNGEN NICHT ERFÜLLT WERDEN UND DER LIZENZNEHMER INNERHALB DES GARANTIEZEITRAUMS DEN LIZENZGEBER DURCH EINEN SCHRIFTLICHEN BERICHT DAVON IN KENNTNIS SETZT, HAT DER LIZENZGEBER ALLE IN SEINER MACHT STEHENDEN ZUMUTBAREN ANSTRENGUNGEN ZU UNTERNEHMEN, UMGEHEND DIE NOTWENIGE KORREKTUR DER FEHLER ODER DEN ERFORDERLICHEN UMTAUSCH DER FEHLERHAFTEN TEILE VORZUNEHMEN, OHNE DEM LIZENZNEHMER DAFÜR EINE GEBÜHR IN RECHNUNG ZU STELLEN. DIES BILDET DAS ALLEINIGE UND AUSSCHLIESSLICHE RECHT DES LIZENZNEHMERS. BEI NICHTERFÜLLUNG EINER DER HIERIN AUSDRÜCKLICH GENANNTEN ODER IMPLIZITEN GARANTIEBEDINGUNGEN. UNGEACHTET DER OBENGENANNTEN VEREINBARUNGEN IST IN EINIGEN GERICHTSBARKEITEN DER AUSSCHLUSS BESTIMMTER IMPLIZITER GARANTIEN NICHT GESTATTET; IN DIESEM FALLE SIND DIE IN DIESEM ABSCHNITT ZUR BESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG AUSGEDRÜCKTEN AUSSCHLÜSSE DER GARANTIEPFLICHTEN DES LIZENZGEBERS IN DEM MASSE ANZUWENDEN, ALS DIES DURCH DAS ANZUWENDENDE RECHT GESTATTET IST. DURCH DIESEN VERTRAG WERDEN KEINE GARANTIEN AUSGESCHLOSSEN, DIE LAUT GESETZ NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN DÜRFEN, UND JEDE AUS DIESEN GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN ENTSTEHENDE VERPFLICHTUNG DES LIZENZGEBERS BESCHRÄNKT SICH NACH ENTSCHEIDUNG DES LIZENZGEBERS AUF ENTWEDER KORREKTUR ODER UMTAUSCH DES BETREFFENDEN PRODUKTS.
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Allgemeine Haftungsbegrenzung
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(a) UNTER KEINEN UMSTÄNDEN UND NACH KEINER RECHTSTHEORIE, OB ZIVILRECHT, VERTRAGSRECHT ODER SONSTIGE RECHTE, SIND DER LIZENZGEBER BZW. SEINE ZULIEFERER ODER WIEDERVERKÄUFER IHNEN ODER BELIEBIGEN PERSONEN GEGENÜBER HAFTBAR FÜR JEGLICHE INDIREKTE, SONDER-, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN IRGENDWELCHER ART, DIREKTE SCHÄDEN EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG SCHÄDEN AUS DEM VERLUST GESCHÄFTLICHEN ANSEHENS, ARBEITSUNTERBRECHUNG, COMPUTERVERSAGEN ODER STÖRUNG ODER SÄMTLICHER GEWERBLICHEN SCHÄDEN BZW. VERLUSTE, SELBST DANN NICHT, WENN DER LIZENZGEBER AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. (b) DER LIZENZGEBER HAFTET IN KEINEM FALL FÜR ZAHLUNGEN ÜBER DEN BETRAG HINAUS, DEN DER LIZENZGEBER VON IHNEN ALS LIZENZGEBÜHR FÜR DIE SOFTWARE ERHALTEN HAT, AUCH DANN, WENN DER LIZENZGEBER VON DER MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDE, ODER FÜR JEGLICHE ANSPRÜCHE IRGENDWELCHER DRITTER. DIESER HAFTUNGSAUSSCHLUSS GILT NICHT FÜR DIE HAFTUNG FÜR DURCH NACHLÄSSIGKEIT SEITENS DES LIZENZGEBERS VERURSACHTEN TOD BZW. VERLETZUNGEN, IN DEM MASS, WIE DIE GELTENDE GESETZGEBUNG SOLCHE EINSCHRÄNKUNGEN VERBIETET. EINIGE GERICHTSBEZIRKE GESTATTEN DAS AUSSCHLIESSEN BZW. DIE EINSCHRÄNKUNG ZUFÄLLIGER ODER FOLGESCHÄDEN NICHT, DEMGEMÄSS TRIFFT DIESER AUSSCHLUSS BZW. DIESE EINSCHRÄNKUNG IN DIESEM FALLE U.U. NICHT ZU. DER LIZENZNEHMER ALLEIN IST HAFTBAR FÜR ETWAIGE RECHTSANSPRÜCHE, DIE AUS EINEM VON IHM BEREITGESTELLTEN PRODUKTINHALT BZW. MATERIAL, AUF DAS BENUTZER ÜBER SOLCHEN PRODUKTINHALT ZUGREIFEN KÖNNEN, ENTSTEHEN. ALLE BEI VERSAND AB LIZENZGEBER IN EINEM PRODUKT ENTHALTENEN DATEN DIENEN LEDIGLICH ZU TESTZWECKEN, UND DER LIZENZGEBER SCHLIESST JEGLICHE RECHTSANSPRÜCHE FÜR ETWAIGE AUS DER NUTZUNG DIESER DATEN ENTSTEHENDE SCHÄDEN AUS. DIE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS IST AUF DEN IN DIESEM ABSCHNITT FESTGESETZTEN UMFANG BESCHRÄNKT.
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Hoch-Risiko-Aktivitäten
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Die Software kann Fehler aufweisen und ist nicht für die Benutzung oder den Wiederverkauf als Online-Kontrolleinrichtung in gefährlicher Umgebung entwickelt, hergestellt oder vorgesehen, die fehlerfreien Betrieb voraussetzt, wie etwa für den Betrieb von Kernkraft-Einrichtungen, Luftfahrtnavigations- oder kommunikationssystemen, Luftverkehrskontrolleinrichtungen, lebenserhaltenden Maschinen oder Waffensystemen, bei denen Softwarefehler unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben oder erhebliche Sach- und Umweltschäden nach sich ziehen können ("Hoch-Risiko-Aktivitäten"). Der Lizenzgeber und seine Zulieferer lehnen deshalb jede ausdrückliche oder implizite Gewährleistung der Eignung für mit einem hohen Risiko behaftete Aktivitäten ab. Der Lizenznehmer erkennt an, daß der Lizenzgeber und dessen Lieferanten für Rechtsansprüche oder Schäden, die aus der Nutzung der Produkte in einer solchen Hoch-Risiko-Aktivität entstehen, nicht haftbar sind.